Umsatzsteuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zu Voranmeldungen und Jahreserklärung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerhinterziehung grundlegend geändert. In einem Urteil aus dem Jahr 2025 hat der BGH entschieden, dass unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine unrichtige Umsatzsteuer-Jahreserklärung grundsätzlich nicht mehr als eine einheitliche Tat (Tateinheit), sondern als mehrere selbstständige Taten (Tatmehrheit) zu beurteilen sind.
Damit verschärft sich die strafrechtliche Bewertung entsprechender Sachverhalte erheblich. Für Unternehmer bedeutet dies: Fehlerhafte oder unrichtige Angaben in Voranmeldungen können künftig strafrechtlich separat verfolgt werden, unabhängig von der später abgegebenen Jahreserklärung.
Worum ging es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs?
Im entschiedenen Fall befasste sich der Bundesgerichtshof mit der strafrechtlichen Bewertung unrichtiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der später abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Bislang ging die Rechtsprechung häufig davon aus, dass mehrere Voranmeldungen und die Jahreserklärung eine einheitliche Tat bilden können, wenn sie auf derselben steuerlichen Pflichtverletzung beruhen. Dies führte dazu, dass die einzelnen Handlungen strafrechtlich zusammengefasst wurden.
Der BGH hat diese Auffassung nun ausdrücklich aufgegeben.
Nach der aktuellen Entscheidung sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich eigenständige Steueranmeldungen mit eigener strafrechtlicher Bedeutung. Werden darin unrichtige Angaben gemacht, kann jede einzelne Voranmeldung eine eigene Tat der Steuerhinterziehung darstellen.
Warum sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen strafrechtlich eigenständige Taten?
Der Bundesgerichtshof begründet seine neue Rechtsprechung vor allem mit der eigenständigen rechtlichen Bedeutung der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Die Voranmeldung ist nicht lediglich eine vorbereitende Erklärung für die Jahressteuer. Vielmehr führt sie bereits zu einer eigenständigen Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Damit entsteht eine eigenständige steuerliche Verpflichtung.
Aus strafrechtlicher Sicht bedeutet dies:
- Jede falsche Voranmeldung kann eine eigenständige Steuerhinterziehung darstellen.
- Eine spätere Jahreserklärung „überdeckt“ diese Handlung nicht automatisch.
Der BGH stellt damit klar, dass jede einzelne Voranmeldung eine eigene strafrechtliche Bewertung erfordert.
Was bedeutet Tateinheit und Tatmehrheit im Steuerstrafrecht?
Für das Verständnis der Entscheidung ist die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit wichtig.
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere strafbare Handlungen rechtlich als eine einzige Tat gewertet werden. In diesem Fall wird nur eine Gesamtstrafe festgesetzt.
Tatmehrheit bedeutet dagegen, dass mehrere eigenständige Taten vorliegen. In solchen Fällen werden mehrere Einzelstrafen festgesetzt, aus denen anschließend eine Gesamtstrafe gebildet wird.
Die Einordnung als Tatmehrheit kann daher zu höheren Strafrahmen und strengeren Sanktionen führen.
Welche praktischen Folgen hat die neue BGH-Rechtsprechung?
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis des Steuerstrafrechts.
Insbesondere ergeben sich folgende Konsequenzen:
1. Jede Voranmeldung kann eine eigene Straftat darstellen
Fehlerhafte Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden künftig einzeln bewertet. Bei mehreren falschen Voranmeldungen können daher mehrere strafbare Handlungen vorliegen.
2. Die Jahreserklärung „heilt“ frühere Voranmeldungen nicht
Eine spätere Umsatzsteuer-Jahreserklärung führt nicht automatisch dazu, dass frühere falsche Voranmeldungen strafrechtlich irrelevant werden.
3. Höheres strafrechtliches Risiko
Durch die Einordnung als Tatmehrheit können mehrere Einzelstrafen entstehen, was sich insgesamt auf das Strafmaß auswirken kann.
4. Bedeutung für Selbstanzeigen
Auch bei Selbstanzeigen kann die neue Rechtsprechung eine Rolle spielen, da sämtliche unrichtigen Voranmeldungen berücksichtigt werden müssen.
Umso ärgerlicher…!
Gerade im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung stellt der Fiskus nicht alleine auf die Zahllast ab. So kann es trotz eines Vorsteuerüberhanges und einer Erstattung zu einem strafrechtlich relevanten Vorgang kommen.
Vorsteuerbeträge werden grundsätzlich nur dann auch strafrechtlich berücksichtigt, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit verkürzten Umsatzsteuerbeträgen stehen.
Die Vorsteuer aus der „vergessenen“ Rechnung für den Unternehmensberater des Geschäftsführers kompensiert den hinterzogenen Umsatzsteuerbetrag in der Regel nicht.
Warum ist das Urteil auch für Unternehmer relevant?
Die Entscheidung richtet sich zwar in erster Linie an Strafgerichte und Steuerstrafverfahren. Dennoch hat sie auch für Unternehmen praktische Bedeutung.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen gehören zu den häufigsten steuerlichen Erklärungspflichten. Sie werden monatlich oder vierteljährlich abgegeben und betreffen nahezu jedes Unternehmen.
Gerade deshalb ist es entscheidend, dass die Angaben in Voranmeldungen korrekt und vollständig sind. Fehler oder bewusst falsche Angaben können nun deutlich strengere strafrechtliche Folgen haben.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerhinterziehung geändert. Unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Jahreserklärung werden künftig grundsätzlich als eigenständige Taten und nicht mehr als eine einheitliche Handlung bewertet.
Für Unternehmer erhöht sich damit die Bedeutung einer zeitgerechten, sorgfältigen und korrekten Umsatzsteueranmeldung. Jede einzelne Voranmeldung kann strafrechtlich relevant sein. Ob der Fiskus aus Nachzahlungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung sofort strafrechtliche Konsequenzen ziehen wird, bleibt abzuwarten. Der BGH hat hierzu jedenfalls Tür und Tor aufgestoßen. Einmal mehr erschwert die Theorie die praktische Handhabung.
Eine ordnungsgemäße Buchführung, klare interne Prozesse und eine rechtzeitige steuerliche Beratung bleiben daher der wichtigste Schutz vor steuerstrafrechtlichen Risiken.
Die Autorin

Annika Fröhlich
Steuerberaterin & Partnerin
Mit Ihrem Diplom-Abschluss an der Universität zu Köln, startete Annika Fröhlich ihren beruflichen Werdegang bei der BDO AG mit der Betreuung von Unternehmen hauptsächlich kleiner und mittelständischer Größe in jeglichen Rechtsformen sowie Privatpersonen in allen steuerlichen Belangen. Nach nunmehr über 20 Jahren Berufserfahrung in unterschiedlichsten Positionen nimmt die umfängliche Betreuung von Privatpersonen/ Unternehmen/ Portfolien rund um die Immobilie einen großen Platz in der täglichen Beratung ein. Ein neben Ihrem Branchenschwerpunkt bestehendes, sehr breites und fundiert aufgestelltes Fachwissen mit hoher Affinität zur Umsatzsteuer bringt Annika Fröhlich gerne in die Beratung zum Wohle unserer Mandanten ein.
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