Lohnsteuer 2026: Selbst getragene Stromkosten beim Laden von Dienstwagen – Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Die lohnsteuerliche Behandlung von Stromkosten, die Arbeitnehmer für das Aufladen eines betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs selbst tragen, beschäftigt Praxis und Finanzverwaltung seit mehreren Jahren. Mit einer Eingabe vom 03.02.2026 hat sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt und um Klarstellung sowie praxisgerechte Anpassungen gebeten. Hintergrund sind weiterhin bestehende Unsicherheiten bei der Behandlung als Auslagenersatz im Lohnsteuerabzug.
Für Arbeitgeber ist das Thema von erheblicher praktischer Relevanz: Fehler bei der lohnsteuerlichen Behandlung können zu Nachforderungen im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen führen.
Welches Grundproblem besteht bei selbst getragenen Stromkosten?
Erhält ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, stellt sich die Frage, wie mit Stromkosten umzugehen ist, die der Arbeitnehmer selbst trägt – insbesondere beim Laden an einer privaten Ladevorrichtung (z. B. Wallbox) oder an einer sonstigen häuslichen Stromquelle.
Grundsätzlich gilt im Lohnsteuerrecht:
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen, kann ein steuerfreier Auslagenersatz vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer Aufwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers tätigt und diese konkret nachgewiesen werden.
Bei Dienstfahrzeugen ist jedoch zu unterscheiden zwischen:
- Stromkosten für dienstliche Fahrten und
- Stromkosten im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Fahrzeugs.
Diese Abgrenzung ist in der Praxis regelmäßig schwierig.
Was fordert die Bundessteuerberaterkammer?
Die Bundessteuerberaterkammer hat sich mit ihrer Eingabe an das BMF gewandt, um die lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten zu klären und zu vereinfachen. Gegenstand der Eingabe ist insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber möglich ist und wie der erforderliche Nachweis in der Praxis ausgestaltet werden soll.
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ist für die steuerliche Berücksichtigung regelmäßig ein gesonderter Stromzähler erforderlich, um die tatsächlich für das Aufladen des Dienstwagens verbrauchte Strommenge eindeutig nachzuweisen. Ohne entsprechenden Nachweis drohen lohnsteuerliche Risiken.
Die BStBK weist darauf hin, dass diese Anforderungen in der betrieblichen Praxis mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden sind. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sowie Arbeitnehmer ohne spezielle technische Ausstattung sehen sich vor organisatorische und finanzielle Herausforderungen gestellt.
Warum ist die Einordnung als Auslagenersatz entscheidend?
Die steuerliche Behandlung hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn oder um steuerfreien Auslagenersatz handelt.
Ein steuerfreier Auslagenersatz setzt voraus, dass:
- dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen entstanden sind,
- diese Aufwendungen beruflich veranlasst sind, und
- sie konkret nachgewiesen werden können.
Wird hingegen pauschal oder ohne ausreichenden Nachweis erstattet, besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine lohnsteuerpflichtige Vergütung annimmt. In diesem Fall wären neben der Lohnsteuer auch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu berücksichtigen. Zudem könnten Sozialversicherungsbeiträge betroffen sein.
Für Arbeitgeber entsteht damit ein erhebliches Haftungsrisiko im Rahmen des Lohnsteuerabzugs.
Welche praktischen Probleme ergeben sich für Unternehmen?
In der Praxis stellen sich insbesondere folgende Fragen:
- Wie kann die geladene Strommenge eindeutig dem Dienstfahrzeug zugeordnet werden?
- Wie ist zu verfahren, wenn keine separate Wallbox mit geeichtem Zähler vorhanden ist?
- Ist eine Schätzung zulässig oder zwingend ein technischer Einzelnachweis erforderlich?
- Wie ist mit Hybridfahrzeugen umzugehen, bei denen zusätzlich Kraftstoffkosten anfallen?
Die Eingabe der BStBK zielt darauf ab, hier eine praxisgerechte Lösung zu erreichen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich aktuell für Arbeitgeber?
Solange keine neue Klarstellung durch das BMF erfolgt, sollten Unternehmen weiterhin sorgfältig prüfen, wie sie Erstattungen für privat vorgestreckte Stromkosten behandeln.
Aus unternehmerischer Sicht empfiehlt sich insbesondere:
- klare interne Regelungen zur Erstattung von Ladestrom,
- Dokumentation der Nachweise (z. B. separate Stromzähler, Abrechnungen),
- Abstimmung der Vorgehensweise mit dem steuerlichen Berater,
- regelmäßige Überprüfung der Lohnabrechnungsprozesse.
Gerade im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen steht die Dienstwagenbesteuerung regelmäßig im Fokus der Finanzverwaltung. Unklare oder pauschale Erstattungsregelungen können hier zu erheblichen Nachforderungen führen.
Fazit
Die lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen elektrischer oder hybrider Dienstfahrzeuge bleibt ein praxisrelevantes und haftungsträchtiges Thema. Mit ihrer Eingabe vom 03.02.2026 hat die Bundessteuerberaterkammer den bestehenden Klärungsbedarf gegenüber dem BMF deutlich gemacht.
Bis zu einer verbindlichen Klarstellung durch die Finanzverwaltung sollten Arbeitgeber größte Sorgfalt walten lassen und Erstattungsregelungen rechtssicher gestalten. Die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Auslagenersatz und steuerpflichtigem Arbeitslohn ist hierbei von zentraler Bedeutung.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre aktuellen Regelungen zur Dienstwagen- und Ladestromabrechnung den lohnsteuerlichen Anforderungen entsprechen und wo gegebenenfalls Anpassungsbedarf besteht.
Die Autorin

Annika Fröhlich
Steuerberaterin & Partnerin
Mit Ihrem Diplom-Abschluss an der Universität zu Köln, startete Annika Fröhlich ihren beruflichen Werdegang bei der BDO AG mit der Betreuung von Unternehmen hauptsächlich kleiner und mittelständischer Größe in jeglichen Rechtsformen sowie Privatpersonen in allen steuerlichen Belangen. Nach nunmehr über 20 Jahren Berufserfahrung in unterschiedlichsten Positionen nimmt die umfängliche Betreuung von Privatpersonen/ Unternehmen/ Portfolien rund um die Immobilie einen großen Platz in der täglichen Beratung ein. Ein neben Ihrem Branchenschwerpunkt bestehendes, sehr breites und fundiert aufgestelltes Fachwissen mit hoher Affinität zur Umsatzsteuer bringt Annika Fröhlich gerne in die Beratung zum Wohle unserer Mandanten ein.
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