Steuerliche Neuregelungen ab 2026: Überblick für Unternehmer
Zum Veranlagungszeitraum 2026 treten zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft, die Unternehmen unmittelbar betreffen. Der Gesetzgeber verfolgt dabei unterschiedliche Zielsetzungen: die weitere Digitalisierung der Steuerverwaltung, gezielte Anreize für Forschung und Investitionen, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sowie die Förderung nachhaltiger Mobilität. Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es entscheidend, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen, da diese sowohl zusätzliche Pflichten als auch neue steuerliche Gestaltungsspielräume mit sich bringen.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die wesentlichen steuerlichen Neuregelungen ab 2026 mit Fokus auf das Unternehmenssteuerrecht.
Welche neuen Anforderungen gelten ab 2026 bei der E-Bilanz?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen erheblich ausgeweitet. Maßgeblich sind Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Nach dem einschlägigen BMF-Schreiben sind im Rahmen der E-Bilanz künftig zusätzlich zu den bisherigen Daten auch unverdichtete Kontennachweise einschließlich der jeweiligen Kontensalden zu übermitteln.
Für Unternehmen bedeutet dies eine deutliche Ausweitung der offenzulegenden Buchführungsinformationen. Die Finanzverwaltung erhält dadurch einen tieferen Einblick in die interne Struktur der Buchhaltung. Unternehmer sollten daher prüfen, ob ihre Buchführungssysteme und Kontenrahmen den neuen Anforderungen entsprechen und ob die technische Umsetzung der E-Bilanz-Übermittlung korrekt erfolgt. Fehler oder Unvollständigkeiten können künftig schneller zu Rückfragen oder Prüfungsmaßnahmen führen.
Wie wird die Forschungszulage ab 2026 ausgeweitet?
Im Rahmen des steuerlichen Investitionssofortprogramms wird die Forschungszulage ab 2026 deutlich ausgeweitet. Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben. Neben den bislang förderfähigen Arbeitslöhnen und investiven Aufwendungen werden künftig auch zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten berücksichtigt, sofern diese im Zusammenhang mit einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben stehen.
Darüber hinaus erhöht sich der Höchstbetrag der förderfähigen Aufwendungen von bislang 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro. In der Folge steigt auch die maximale Forschungszulage von derzeit 2,5 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen ist sogar eine maximale Forschungszulage von bis zu 4,2 Millionen Euro vorgesehen.
Für Unternehmer gewinnt damit die saubere Abgrenzung und Dokumentation von Forschungsprojekten weiter an Bedeutung. Nur wenn die Aufwendungen eindeutig einem begünstigten Vorhaben zugeordnet werden können, lassen sich die erweiterten Fördermöglichkeiten steuerlich nutzen.
Welche Änderungen ergeben sich bei der Lohnsteuer für Betriebsveranstaltungen?
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird die Möglichkeit der pauschalen Lohnbesteuerung von Betriebsveranstaltungen ab dem 01.01.2026 eingeschränkt. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist künftig nur noch zulässig, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Damit verschärft der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung. Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Personenkreis vorbehalten sind, erfüllen diese Voraussetzung nicht mehr. Unternehmer sollten daher bereits bei der Planung von Betriebsveranstaltungen sorgfältig prüfen, ob die Teilnahmebedingungen den neuen steuerlichen Vorgaben entsprechen, um unerwartete lohnsteuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden.
Was bedeutet die Aktivrente ab 2026 für Unternehmen?
Mit dem Aktivrentengesetz wird ab dem Veranlagungszeitraum 2026 ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro eingeführt. Dieser gilt für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die über die gesetzliche Altersgrenze hinaus weiterarbeiten.
Für Unternehmen kann dies ein wirksames Instrument sein, um erfahrene Fachkräfte länger im Betrieb zu halten. Der Steuerfreibetrag verbessert das Nettoentgelt der betroffenen Arbeitnehmer spürbar und erhöht damit die Attraktivität einer Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus.
Welche neuen Regeln gelten ab 2026 für das Laden von Dienstwagen?
Ab dem 01.01.2026 gelten neue Grundsätze für die Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten beim Laden eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einer häuslichen Ladevorrichtung. Grundsätzlich ist die geladene Strommenge durch einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachzuweisen, etwa über eine Wallbox mit Zähler oder einen fahrzeuginternen Stromzähler.
Zur Vereinfachung räumt die Finanzverwaltung jedoch für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030 eine Nichtbeanstandungsregelung ein. In diesem Zeitraum kann zur Ermittlung der Stromkosten alternativ der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Übergangslösungen möglich bleiben, eine langfristige Prozessgestaltung jedoch frühzeitig erfolgen sollte.
Wie werden Reinvestitionen steuerlich begünstigt?
Nach dem Standortfördergesetz wird der Höchstbetrag für die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen deutlich angehoben. Der bislang geltende Betrag von 500.000 Euro soll auf 2.000.000 Euro erhöht werden.
Diese Änderung eröffnet Unternehmen größere Spielräume bei der steuerlichen Gestaltung von Beteiligungsverkäufen und anschließenden Reinvestitionen. Insbesondere bei strategischen Umstrukturierungen oder der Neuausrichtung von Beteiligungen kann dies erhebliche steuerliche Vorteile bringen.
Welche Änderungen gelten bei der Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge?
Die bisher befristete Steuerbefreiung von der Kfz-Steuer für reine Elektrofahrzeuge wird ausgeweitet. Die (maximal) zehnjährige Steuerbefreiung gilt künftig auch für Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 erstmals zugelassen oder vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die Steuerbefreiung wird jedoch längstens bis zum Ablauf des Jahres 2035 gewährt.
Für Unternehmen, die ihren Fuhrpark schrittweise auf Elektromobilität umstellen, schafft dies zusätzliche Planungssicherheit und langfristige steuerliche Entlastungen.
Die Autorin

Annika Fröhlich
Steuerberaterin & Partnerin
Mit Ihrem Diplom-Abschluss an der Universität zu Köln, startete Annika Fröhlich ihren beruflichen Werdegang bei der BDO AG mit der Betreuung von Unternehmen hauptsächlich kleiner und mittelständischer Größe in jeglichen Rechtsformen sowie Privatpersonen in allen steuerlichen Belangen. Nach nunmehr über 20 Jahren Berufserfahrung in unterschiedlichsten Positionen nimmt die umfängliche Betreuung von Privatpersonen/ Unternehmen/ Portfolien rund um die Immobilie einen großen Platz in der täglichen Beratung ein. Ein neben Ihrem Branchenschwerpunkt bestehendes, sehr breites und fundiert aufgestelltes Fachwissen mit hoher Affinität zur Umsatzsteuer bringt Annika Fröhlich gerne in die Beratung zum Wohle unserer Mandanten ein.
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