Häusliches Arbeitszimmer: BFH konkretisiert die Aufzeichnungspflichten für Selbständige
Mit Urteil vom 24.03.2026 (Az. VIII R 6/24, veröffentlicht am 15.05.2026) hat der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert, welche Anforderungen die gesetzliche Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers an selbständig tätige Steuerpflichtige stellt. Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung: Werden die Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, scheidet der Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach aus – unabhängig davon, ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und durch Belege nachgewiesen werden können.
Für Selbständige und Freiberufler, die Räume in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus betrieblich nutzen, ergibt sich daraus ein konkreter Handlungsbedarf bei der laufenden Aufzeichnung der entsprechenden Aufwendungen.
Welche Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen?
Der BFH stellt in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt ist, wenn sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung kann entweder in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen erfolgen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument festgehalten werden.
Eine reine Belegsammlung – auch wenn sie vollständig und geordnet geführt wird – genügt diesen Anforderungen nach Auffassung des BFH ausdrücklich nicht. Ebenso wenig genügt eine erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums – etwa im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung – zusammengefasste Aufstellung der Aufwendungen.
Welche gesetzlichen Aufzeichnungspflichten gelten?
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG sind unter anderem Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Diese gesonderte Aufzeichnung ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.
Wird die Aufzeichnungspflicht nicht beachtet, dürfen die entsprechenden Aufwendungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Der Betriebsausgabenabzug ist damit unabhängig vom inhaltlichen Nachweis der Aufwendungen ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der BFH unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich verworfen.
Welche Anforderungen stellt der BFH konkret an die Aufzeichnungen?
Nach der aktuellen Entscheidung müssen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einzeln, zeitnah und gesondert von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, ist die Aufzeichnung auf einem besonderen Konto der Buchführung erforderlich. Bei Selbständigen mit Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG genügt eine besondere Spalte im Rahmen der Ausgabenaufzeichnungen.
Alternativ erkennt der BFH eine zeitnah geführte gebündelte Aufzeichnung in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument an. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen klar abgrenzbar erfasst werden und ihre Zuordnung zum betrieblichen Bereich des häuslichen Arbeitszimmers eindeutig nachvollziehbar ist.
Ausdrücklich nicht ausreichend ist nach dem Urteil eine bloße, lediglich geordnete Belegsammlung. Auch die Eintragung der Aufwendungen in einer Summe im amtlichen Vordruck der Einnahme-Überschussrechnung (Anlage EÜR) erfüllt die Anforderungen einer Einzelaufzeichnung nicht.

Was bedeutet „zeitnah“ im Sinne der Aufzeichnungspflicht?
Der BFH knüpft hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen an seine bisherige Rechtsprechung an. Danach sind die Aufzeichnungen regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen vorzunehmen. Eine Aufschiebung um mehr als einen Monat hält der BFH ausnahmsweise allenfalls für vertretbar.
Eine erst im Zuge der Erstellung der Steuererklärung – also typischerweise mehrere Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres – nachträglich angefertigte Aufstellung erfüllt diese zeitlichen Anforderungen damit grundsätzlich nicht.
Welche Erleichterungen gewährt die Finanzverwaltung?
Die Finanzverwaltung gewährt für bestimmte Kostenarten Erleichterungen, die der BFH grundsätzlich anerkennt. Nach dem maßgeblichen BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I 2023, 1551) können die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres auf Grundlage der Jahresabrechnung des Kreditinstituts aufgezeichnet werden. Entsprechendes gilt für verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser- und Energiekosten. Auch Abschreibungsbeträge dürfen nach Auffassung der Finanzverwaltung einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres – aufgezeichnet werden.
Diese Erleichterungen befreien jedoch nicht von der zeitnahen Aufzeichnung der übrigen Aufwendungen. Insbesondere für Kosten wie Heizungswartung, Wohngebäudeversicherung, Reparaturen oder Haftpflichtversicherungen bleibt es bei den allgemeinen Anforderungen an die zeitnahe Einzelaufzeichnung.
Welche Rechtsfolgen drohen bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht?
Die Rechtsfolge einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist im Gesetz eindeutig geregelt: Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG dürfen die betroffenen Aufwendungen bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Der Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer scheidet damit bereits dem Grunde nach aus.
Diese Rechtsfolge greift unabhängig davon, ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, inhaltlich zutreffend ermittelt wurden und ob ihre betriebliche Veranlassung im Übrigen belegt werden kann. Der BFH stellt insoweit klar, dass die Aufzeichnungspflicht eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug darstellt.
Eine Ausnahme für sogenannte Bagatellfälle lässt der BFH ausdrücklich nicht zu. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung zur vergleichbaren Aufzeichnungspflicht bei Geschenk- und Bewirtungsaufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG.
Gilt die Aufzeichnungspflicht auch bei mehreren Räumen?
Der BFH hat im entschiedenen Fall bestätigt, dass mehrere räumlich getrennte Räume – konkret ein als Arbeitszimmer eingerichtetes Dachgeschoss und eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek – gemeinsam als ein häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren sein können, wenn sie eine funktionale Einheit bilden. Auch in diesem Fall gelten die strengen Aufzeichnungspflichten in vollem Umfang. Die einzelnen Aufwendungen sind dann einheitlich, jedoch gesondert von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich für Selbständige?
Vor dem Hintergrund der nun höchstrichterlich konkretisierten Anforderungen sollten Selbständige und Freiberufler, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, ihre Aufzeichnungsprozesse kritisch überprüfen. Empfehlenswert ist die Einrichtung einer separaten Aufzeichnungsspalte oder einer eigenen Position innerhalb der laufenden Aufwandsaufzeichnungen, in der ausschließlich die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfasst werden. Alternativ kann eine gesonderte digitale Aufstellung – beispielsweise in Form einer fortlaufend geführten Tabelle oder eines eigenen Erfassungsblatts innerhalb der Buchführungssoftware – angelegt werden.
Wesentlich ist, dass die Aufzeichnung zeitnah erfolgt. Eine Erfassung erst zum Jahresende oder im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Empfehlenswert ist eine mindestens monatliche Erfassung sämtlicher arbeitszimmerbezogener Aufwendungen einschließlich der anteiligen Abschreibungen, soweit nicht ausnahmsweise die Erleichterungen der Finanzverwaltung greifen.
Fazit
Mit dem Urteil VIII R 6/24 vom 24.03.2026 hat der Bundesfinanzhof seine strenge Linie zur Aufzeichnungspflicht bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bestätigt und konkretisiert. Für Selbständige und Freiberufler bedeutet dies, dass die ordnungsgemäße formale Erfassung der Aufwendungen ebenso wichtig ist wie deren materielle Richtigkeit. Wer die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht einhält, riskiert den vollständigen Verlust des Betriebsausgabenabzugs für das häusliche Arbeitszimmer.
Selbständige sollten daher die laufende Erfassung der entsprechenden Aufwendungen organisatorisch absichern und mit ihrem steuerlichen Berater abstimmen, ob ihre aktuelle Vorgehensweise den Anforderungen des BFH genügt. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Aufzeichnungsprozesse rechtssicher zu gestalten und die Voraussetzungen für einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zu schaffen.
Die Autorin

Annika Fröhlich
Steuerberaterin & Partnerin
Mit Ihrem Diplom-Abschluss an der Universität zu Köln, startete Annika Fröhlich ihren beruflichen Werdegang bei der BDO AG mit der Betreuung von Unternehmen hauptsächlich kleiner und mittelständischer Größe in jeglichen Rechtsformen sowie Privatpersonen in allen steuerlichen Belangen. Nach nunmehr über 20 Jahren Berufserfahrung in unterschiedlichsten Positionen nimmt die umfängliche Betreuung von Privatpersonen/ Unternehmen/ Portfolien rund um die Immobilie einen großen Platz in der täglichen Beratung ein. Ein neben Ihrem Branchenschwerpunkt bestehendes, sehr breites und fundiert aufgestelltes Fachwissen mit hoher Affinität zur Umsatzsteuer bringt Annika Fröhlich gerne in die Beratung zum Wohle unserer Mandanten ein.
Kontakt
Sie erreichen unsere Mitarbeiter*innen werktags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr. Falls Sie uns einmal nicht telefonisch erreichen, hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht. Ungeachtet unserer Öffnungszeiten vereinbaren wir gerne individuelle Termine.
Telefonisch erreichen Sie uns unter: 02162/ 501076 0
