Steuerfreie Überstundenzuschläge: Was Unternehmer zum geplanten Arbeitsmarktstärkungsgesetz wissen sollten
Die Bundesregierung plant, Zuschläge für Überstunden steuerlich zu begünstigen und damit Mehrarbeit für Arbeitnehmer attraktiver zu machen. Grundlage ist der Referentenentwurf eines „Arbeitsmarktstärkungsgesetzes“, den die Bundesregierung am 12.09.2025 vorgelegt hat. Ursprünglich war ein Inkrafttreten zum 01.01.2026 vorgesehen. Stand 01.06.2026 ist die geplante Steuerfreiheit jedoch weiterhin nicht in Kraft. Für Arbeitgeber ergibt sich daraus eine wichtige Botschaft: Die bisherige steuerliche Behandlung von Überstundenzuschlägen gilt uneingeschränkt fort.
Im Folgenden erläutern wir den geplanten Regelungsinhalt, den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens sowie die praktischen Konsequenzen für die Lohnabrechnung.
Worum geht es bei der geplanten Steuerbefreiung?
Die geplante Steuerbefreiung soll ausschließlich den Überstundenzuschlag erfassen – nicht jedoch den auf die geleisteten Überstunden entfallenden Grundlohn. Der Grundlohn bleibt damit auch nach dem Entwurf in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig.
Nach dem Referentenentwurf soll der Überstundenzuschlag steuerfrei sein, soweit er 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Ziel ist es, Mehrarbeit attraktiver zu machen, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Nettoentlastung der betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar im Lohnsteuerabzugsverfahren zu realisieren.
Wo soll die Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz verankert werden?
Die Steuerfreiheit soll nicht in einem eigenen Gesetz, sondern im Rahmen des bestehenden Steuerbefreiungssystems verankert werden. Nach dem öffentlich bekannt gewordenen Inhalt des Referentenentwurfs ist eine Erweiterung des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) um einen neuen Absatz 4 vorgesehen. § 3b EStG regelt bislang die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und würde damit systematisch um die Begünstigung von Überstundenzuschlägen ergänzt.
Die endgültige gesetzliche Verortung bleibt jedoch dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten und kann sich gegenüber dem aktuellen Entwurfsstand noch ändern.
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt sein?
Nach dem aktuellen Entwurfsstand soll die Steuerfreiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten. Als Überstunden sollen Arbeitsstunden gelten, die über die monatliche Normalarbeitszeit hinaus geleistet werden. Maßgeblich ist dabei die tariflich oder vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit; mit Tarifvertrag wird eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 34 Stunden zugrunde gelegt, ohne Tarifvertrag von mindestens 40 Stunden.
Die Steuerfreiheit soll nach dem Referentenentwurf ausgeschlossen sein, wenn in den vorangegangenen zwölf Monaten eine Reduktion der individuellen Arbeitszeit vorgenommen wurde. Ebenfalls ausgeschlossen sein soll die Begünstigung, wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer weniger als zwölf Monate bei demselben Arbeitgeber tätig ist. Ausnahmen sollen für Fälle gelten, in denen die Arbeitszeitreduktion bereits vor dem 01.07.2025 vereinbart oder der Arbeitsvertrag vor diesem Datum geschlossen wurde.

Wie ist die Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen?
Die geplante Regelung betrifft ausdrücklich nur die Lohnsteuer. Die Überstundenzuschläge sollen auch nach Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Arbeitgeber müssten somit auf die Zuschläge weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Eine Entlastung tritt insoweit ausschließlich auf der Lohnsteuerseite und damit auf der Nettoentgeltebene des Arbeitnehmers ein.
Wie ist der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens?
Der Referentenentwurf wurde am 12.09.2025 vorgelegt. Trotz des ursprünglich vorgesehenen Inkrafttretens zum 01.01.2026 ist das Gesetzgebungsverfahren bislang nicht abgeschlossen. Stand 01.06.2026 ist die Steuerfreiheit für reguläre Überstundenzuschläge nicht in Kraft getreten.
Das Einkommensteuergesetz wurde zwischenzeitlich zwar mehrfach geändert – zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) –, diese Änderungen betreffen jedoch andere Regelungsbereiche (insbesondere die Altersvorsorgereform) und nicht die geplante Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen. Die Bundesregierung hat ihr politisches Bekenntnis zu der Maßnahme zwar mehrfach bekräftigt; die konkrete inhaltliche Ausgestaltung bleibt dem weiteren parlamentarischen Verfahren vorbehalten.
Welche praktische Bedeutung hat die geplante Regelung für Arbeitgeber?
Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt für Arbeitgeber unverändert: Zuschläge für Überstunden – mit Ausnahme der bereits heute nach § 3b EStG begünstigten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit – sind in vollem Umfang lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine vorgreifende lohnsteuerfreie Auszahlung von Überstundenzuschlägen auf Grundlage des Referentenentwurfs ist nicht zulässig und würde im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu Nachforderungen führen.
Sollte die geplante Steuerbefreiung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet werden, ergeben sich erhebliche Anforderungen an die Lohnabrechnung. Arbeitgeber müssten dann zwischen steuerpflichtigem Grundlohn und steuerfreiem Zuschlag exakt unterscheiden, die Voraussetzungen für die Begünstigung dokumentieren und die Arbeitszeitvorgaben (insbesondere die maßgebliche wöchentliche Normalarbeitszeit) nachvollziehbar abbilden.
Welche Kritik wird an der geplanten Regelung geäußert?
Die geplante Neuregelung wird in der fachlichen Debatte nicht einheitlich bewertet. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat in einer Stellungnahme Zweifel an der Eignung der Maßnahme zur Ausweitung des Arbeitsangebots geäußert. Auch das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) weist darauf hin, dass nur ein vergleichsweise geringer Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten überhaupt regelmäßig steuerpflichtige Überstundenzuschläge erhält, da Überstunden in vielen Branchen über Freizeitausgleich kompensiert werden. Internationale Erfahrungen, etwa aus Frankreich, deuten darauf hin, dass eine vergleichbare Steuerfreiheit von Überstunden keinen signifikanten Einfluss auf die geleisteten Arbeitsstunden hatte.
Aus arbeitgeberseitiger Perspektive ist daneben der zusätzliche Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der mit der korrekten Abgrenzung steuerpflichtiger und steuerfreier Lohnbestandteile sowie mit der Dokumentation der jeweiligen Voraussetzungen verbunden wäre.
Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich für Unternehmer?
Solange das Arbeitsmarktstärkungsgesetz nicht verabschiedet ist, sollten Arbeitgeber an der bisherigen Behandlung von Überstundenzuschlägen festhalten und keine vorgreifenden lohnsteuerfreien Auszahlungen vornehmen. Empfehlenswert ist, das weitere Gesetzgebungsverfahren aufmerksam zu verfolgen und frühzeitig zu prüfen, welche internen Anpassungen – insbesondere in der Arbeitszeiterfassung, in den Entgeltabrechnungssystemen und in den arbeitsvertraglichen Regelungen – im Falle einer Verabschiedung erforderlich würden.
Sinnvoll ist außerdem eine frühzeitige Abstimmung mit dem steuerlichen Berater, um nach Inkrafttreten der Neuregelung eine rechtssichere Anwendung zu gewährleisten und vermeidbare Risiken im Rahmen späterer Lohnsteuer-Außenprüfungen auszuschließen.
Fazit
Die geplante Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen würde für betroffene Arbeitnehmer eine spürbare Nettoentlastung bedeuten und Arbeitgebern ein zusätzliches Instrument an die Hand geben, um Mehrarbeit attraktiver zu gestalten. Stand 01.06.2026 handelt es sich jedoch ausschließlich um ein geplantes Vorhaben auf Grundlage des Referentenentwurfs vom 12.09.2025. Eine gesetzliche Verankerung im Einkommensteuergesetz ist bislang nicht erfolgt.
Für die Lohnabrechnung bedeutet dies: Bis zur Verabschiedung und Verkündung der Neuregelung sind Überstundenzuschläge weiterhin nach den bisherigen Grundsätzen voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig zu behandeln. Wir informieren Sie selbstverständlich, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist und sich konkreter Anpassungsbedarf für Ihre Lohnabrechnung ergibt.
Die Autorin

Annika Fröhlich
Steuerberaterin & Partnerin
Mit Ihrem Diplom-Abschluss an der Universität zu Köln, startete Annika Fröhlich ihren beruflichen Werdegang bei der BDO AG mit der Betreuung von Unternehmen hauptsächlich kleiner und mittelständischer Größe in jeglichen Rechtsformen sowie Privatpersonen in allen steuerlichen Belangen. Nach nunmehr über 20 Jahren Berufserfahrung in unterschiedlichsten Positionen nimmt die umfängliche Betreuung von Privatpersonen/ Unternehmen/ Portfolien rund um die Immobilie einen großen Platz in der täglichen Beratung ein. Ein neben Ihrem Branchenschwerpunkt bestehendes, sehr breites und fundiert aufgestelltes Fachwissen mit hoher Affinität zur Umsatzsteuer bringt Annika Fröhlich gerne in die Beratung zum Wohle unserer Mandanten ein.
Kontakt
Sie erreichen unsere Mitarbeiter*innen werktags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr. Falls Sie uns einmal nicht telefonisch erreichen, hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht. Ungeachtet unserer Öffnungszeiten vereinbaren wir gerne individuelle Termine.
Telefonisch erreichen Sie uns unter: 02162/ 501076 0
